ZVI 2015, 191

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund eines nicht rechtzeitig gestellten RestschuldbefreiungsantragsInsO§ 20InsO§ 287InsO§ 290LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 – 25 T 276/14 (nicht rechtskräftig; AG Düsseldorf)LG DüsseldorfBeschl.18.12.201425 T 276/14nicht rechtskräftigAG Düsseldorf

Leitsatz der Redaktion:

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgrund eines Gläubigerantrags eröffnet, und hat der Schuldner trotz Belehrung seinen eigenen Restschuldbefreiungsantrag nicht in der Frist des § 20 Abs. 2 InsO gestellt, so ist auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung schon deshalb zu versagen, weil der Restschuldbefreiungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist.

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