ZVI 2011, 171

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 87, 201 Abs. 2Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage trotz falscher Bezeichnung des Gläubigers in der InsolvenztabelleInsO§ 87InsO§ 201OLG Karslruhe, Urt. v. 22.10.2010 – 14 U 120/08 (rechtskräftig; LG Offenburg)OLG KarslruheUrt.22.10.201014 U 120/08rechtskräftigLG Offenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Weil der Gläubiger einer festgestellten und nicht bestrittenen Forderung aus der Eintragung in die Insolvenztabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben kann und ihm damit ein einfacher Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung steht, fehlt ihm – wenn nicht besondere Umstände diesen Weg als unsicher erscheinen lassen – für eine auf dasselbe Ziel gerichtete Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Ist der Gläubiger einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung fehlerhaft bezeichnet, so führt das nicht zu einer – das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage begründenden – verfahrensmäßigen Unsicherheit, weil eine solche fehlerhafte Eintragung jederzeit und auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden kann.
3. Eine den Verzugseintritt erst auslösende Handlung des Gläubigers ist während des Insolvenzverfahrens nicht möglich.

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