ZVI 2008, 174

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenBGB §§ 185, 362; AGB-Bk Nr. 9; InsO §§ 115, 116, 313Keine grundlose Berechtigung des Treuhänders zum Lastschriftwiderruf nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensBGB§ 185BGB§ 362AGB-Bk Nr. 9InsO§ 115InsO§ 116InsO§ 313AG München, Beschl. v. 07.03.2008 – 1506 IK 3260/07 (nicht rechtskräftig)AG MünchenBeschl.7.3.20081506 IK 3260/07nicht rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Die Forderung eines Gläubigers, der aufgrund der ihm erteilten Einziehungsermächtigung eine fällige und einredefreie Forderung eingezogen hat, ist erfüllt, wenn der eingezogene Betrag dem Konto des Gläubigers vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
2. Die Möglichkeit des Schuldners, auch einem berechtigten Einzug zu widersprechen, ergibt sich nicht aus dem Vertrag mit dem Gläubiger und der darin enthaltenen oder nachträglich vereinbarten Lastschriftabrede, die ihm einen grundlosen Widerspruch ausdrücklich verbietet, sondern ausschließlich aus dem Girovertrag mit seiner Bank.
3. Dieser Girovertrag erlischt mit Eröffnung des Verfahrens (§ 116 InsO). Zugleich erlöschen auch sämtliche Nebenvereinbarungen, darunter die Möglichkeit zum Widerruf berechtigter Lastschriften.
4. Treuhänder stehen im Einzugsermächtigungsverfahren Insolvenzverwaltern gleich (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zum Widerruf berechtigter Lastschriften, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbehaltlos dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wurden, sind sie nicht berechtigt.

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