ZVI 2004, 259

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 290, 296Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung bei bloßer Vermutung einer Gläubigerbenachteiligung InsO§ 290 InsO§ 296 LG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2004 – 326 T 76/03 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.19.2.2004326 T 76/03rechtskräftigAG Hamburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Schuldner verletzt seine Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wenn er dem Treuhänder keine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung ist aber trotz Obliegenheitsverletzung nicht zu versagen, wenn eine Gläubigerbenachteiligung nur pauschal vermutet und nicht glaubhaft gemacht wird.
3. Eine Beeinträchtigung der Befriedigung von Gläubigern ist nicht dargelegt, wenn ein Schuldner arbeitslos ist und das Arbeitsamt selbst nicht von pfändbaren Beträgen während einer befristeten ABM-Tätigkeit ausgeht.
4. Ist die Bundesanstalt für Arbeit selbst Insolvenzgläubiger, dann steht einer Auskunft an den Treuhänder, ob dem
Schuldner eine Arbeitsstelle vermittelt wurde oder er Leistungen bezieht, datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegen.

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