ZVI 2021, 118

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2021 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO a. F. § 133 Abs. 1, § 142Zu den Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs bei Zahlungen an einen Sanierungsberater InsO a.F.§ 133 InsO a.F.§ 142 OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2020 – 12 U 55/19 (rechtskräftig; LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfUrt.9.7.202012 U 55/19rechtskräftigLG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Zahlungen an Sanierungsberater in der Krise können nach den von der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung in „Altfällen“ entwickelten Grundsätzen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs privilegiert sein, wenn der Schuldner den Berater mit den für eine Sanierung erforderlichen Tätigkeiten beauftragt hat, die von dem Berater hierzu entfalteten Tätigkeiten als Sanierungsbemühungen geeignet sind und schon bei der Beauftragung des Beraters aus objektiver Sicht konkrete Ansätze für eine Sanierungschance bestehen. Wenn sich jedoch im Verlauf der Tätigkeiten des Sanierungsberaters herausstellt, dass keine erfolgversprechende Sanierung möglich ist, liegt in der Vergütungszahlung keine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung, die der Gläubigergesamtheit nützt.
2. Zur Darlegung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung muss der Steuerberater, wenn der Vergütung keine Pauschalgebühren, sondern Stunden- oder Tagessätze zugrunde liegen, den tatsächlichen zeitlichen Aufwand konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen, indem er stichwortartig niederlegt, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines konkreten Zeitraums verrichtet hat. Hierbei sind tätigkeitsbezogene Ausführungen zu Arbeits- und Gesprächsinhalten erforderlich.

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