ZVI 2013, 97

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungInsO §§ 35, 89 Abs. 1; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1Zur PKH für den Insolvenzschuldner nach „echter“ Freigabe von Ansprüchen durch den InsolvenzverwalterInsO§ 35InsO§ 89ZPO§ 114ZPO§ 116OLG Celle, Beschl. v. 12.11.2012 – 14 W 39/12 (rechtskräftig; LG Hannover)OLG CelleBeschl.12.11.201214 W 39/12rechtskräftigLG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Prozesskostenhilfe für eine erfolgversprechende und nicht mutwillige Klage eines Insolvenzschuldners, mit der vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder endgültig freigegebene Ansprüche verfolgt werden sollen, kann nicht mit der Begründung versagt werden, dadurch werde die gesetzliche Regelung in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO umgangen, weswegen ein Prozess insgesamt zu unterbleiben habe, wenn eine zunächst vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter erwogene eigene Klageerhebung daran gescheitert ist, dass die Insolvenzgläubiger trotz Zumutbarkeit der Kostenaufbringung entsprechende Vorschusszahlungen verweigert haben.
2. Lediglich im Falle einer bloß modifizierten Freigabe, bei der die Ermächtigung des Schuldners zur Geltendmachung der Ansprüche mit der Vereinbarung verbunden wird, den Erlös zur Masse abzuliefern, scheidet eine Prozesskostenhilfebewilligung für die beabsichtigte Klage des Schuldners aus.

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