ZVI 2013, 100

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungBerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1Anerkannte Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor der Bewilligung von ProzesskostenhilfeBerHG§ 1InsO§ 305AG Darmstadt, Beschl. v. 14.11.2012 – 3 UR II 3869/12AG DarmstadtBeschl.14.11.20123 UR II 3869/12

Leitsatz des Gerichts:

Bevor eine Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht kommt, können anerkannte Schuldnerberatungsstellen als eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG grundsätzlich auch dann vorrangig in Anspruch zu nehmen sein, wenn bei den in der Nähe des Schuldnerwohnsitzes gelegene, unmittelbar von der öffentlichen Hand unterhaltene anerkannten Schuldnerberatungsstellen für den Regelfall mehrjährige Bearbeitungs-/Wartezeiten für die Schuldnerberatung bestehen.

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