ZVI 2005, 124

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 4a Abs. 1 Satz 4, § 290 Abs. 1 Nr. 5Keine Stundung der Insolvenzverfahrenskosten bei Verletzung von Auskunftspflichten im Eröffnungsverfahren InsO§ 4a InsO§ 290 BGH, Beschl. v. 16.12.2004 – IX ZB 72/03 (LG München I)BGHBeschl.16.12.2004IX ZB 72/03LG München I

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen.
2. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.

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