ZVI 2004, 179
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850 f ZPO findet uneingeschränkt auch für die Vollstreckung von Ehegattenunterhalt Anwendung.
2. Die Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages ist selbst dann möglich, wenn der Schuldner auch danach noch auf Sozialhilfe angewiesen ist.
3. Die Vorschrift des § 850 f ZPO soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme das Existenzminimum verbleibt. Sie soll zugleich im Interesse der Allgemeinheit, die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern, dass der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird.
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