ZVI 2003, 136

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6Kein Raum für Billigkeitsprüfung bei Versagung der RSB wegen falschen, nicht ganz unwesentlichen Angaben InsO§ 290 LG Frankfurt/M., Beschl. v. 25.07.2002 – 2/9 T 283/02 (rechtskräftig; AG Frankfurt/M.)LG Frankfurt/M.Beschl.25.7.20022/9 T 283/02rechtskräftigAG Frankfurt/M.

Leitsätze der Redaktion:

1. Im Rahmen einer Versagung der RSB nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist für eine allgemeine Billigkeitsprüfung, inwieweit die unrichtigen Angaben des Schuldners die Gläubiger beeinträchtigen, kein Raum.
2. Falsche Angaben bleiben als ganz unwesentlich nur dann außer Betracht, wenn die richtige Angabe schon aus Rechtsgründen unerheblich wäre, nicht aber schon deshalb, weil der Schuldner selbst einen Vermögenswert für unerheblich oder uneinbringlich hält.

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