ZVI 2016, 77

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296Verpflichtung des Schuldners, in der Wohlverhaltensperiode Angaben über seine Erwerbstätigkeit zu machen InsO§ 295 InsO§ 296 AG Göttingen, Beschl. v. 23.09.2015 – 74 IN 18/12 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.23.9.201574 IN 18/12rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein selbstständig tätiger Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode verpflichtet, auf Antrag des Treuhänders Auskunft über seine Erwerbstätigkeit zu erteilen.
2. Bei einem Verstoß kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Betracht.
3. Für die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung genügt es, dass die vom selbstständig tätigen Schuldner erzielten Einnahmen bei unterstellter abhängiger Tätigkeit einen pfändbaren Anteil ergeben hätten. Im Rahmen des (entsprechend anwendbaren) § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 InsO ist es Aufgabe des Schuldners, weitere abzusetzende (z. B. betriebliche) Ausgaben darzulegen.

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