ZVI 2014, 70

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 36 Abs. 4; ZPO § 850fReichweite der Obliegenheit gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei nicht kooperierendem Schweizer ArbeitgeberInsO§ 295InsO§ 36ZPO§ 850fLG Stendal, Beschl. v. 06.08.2013 – 25 T 93/13 (rechtskräftig; AG Stendal)LG StendalBeschl.6.8.201325 T 93/13rechtskräftigAG Stendal

Leitsätze der Redaktion:

1. Verweigert der in der Schweiz ansässige Arbeitgeber die Auszahlung des pfändbaren Teils des Lohns an den Treuhänder, so kann sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO über seinen Wortlaut hinaus die Obliegenheit ergeben, dass der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens selbst an den Treuhänder auszukehren hat.
2. Höhere Lebenshaltungskosten können nur im Rahmen eines Verfahrens gem. § 36 Abs. 4 InsO, § 850f ZPO, nicht aber im Rahmen des Restschuldbefreiungsversagungsverfahrens geltend gemacht werden.

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