ZVI 2004, 91
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Stellung eines Insolvenzantrags kann vom Unterhaltsschuldner nicht verlangt werden, wenn er nicht zahlungsunfähig ist, sondern er dies erst durch Erhöhung von Unterhaltsbeträgen werden würde.
2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nach den Regeln des Vollstreckungsrechts, sondern dem materiellen Recht, wobei Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann mindern können, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Schuldentilgung außer Stande ist, den Mindestunterhalt zu sichern.
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