ZVI 2018, 478

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 179 Abs. 1, 2, §§ 181, 183 Abs. 1Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei unzutreffender Bezeichnung der Forderung bei der Anmeldung InsO§ 179 InsO§ 181 InsO§ 183 OLG Celle, Urt. v. 14.06.2018 – 5 U 17/18 (rechtskräftig; LG Verden)OLG CelleUrt.14.6.20185 U 17/18rechtskräftigLG Verden

Leitsatz der Redaktion:

Gem. § 181 InsO kann die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (BGH ZVI 2013, 187 = ZIP 2013, 680). Wenn in der Forderungsanmeldung als Rechtsgrund ein Darlehensvertrag angegeben war, es sich in Wirklichkeit aber um eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt hat, ist deshalb eine neue Forderungsanmeldung unter Angabe des zutreffenden Rechtsgrundes erforderlich.

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