ZVI 2014, 470

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzu Kosten und VergütungRPflG §§ 7, 18Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen InsolvenzverwaltersRPflG§ 7RPflG§ 18AG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 67g IN 260/14 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.20.10.201467g IN 260/14rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist originär der Rechtspfleger zuständig; eines Beschlusses gem. § 7 RPflG bedarf es nicht zwingend. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist.
2. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, wonach der Richter „bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zuständig“ ist, normiert keine sachliche, sondern vielmehr eine zeitliche Abgrenzung. Dies hat u.a. zur Folge, dass der Rechtspfleger zuständig ist für Geschäfte, die zeitlich nach der Entscheidung über den Insolvenzantrag anfallen.

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