ZVI 2007, 619

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenBRAO § 1; InsO §§ 35, 259, 291Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei Insolvenzverfahren ohne RestschuldbefreiungsantragBRAO§ 1InsO§ 35InsO§ 259InsO§ 291BGH, Beschl. v. 16.04.2007 – AnwZ(B) 6/06 (AGH Stuttgart)BGHBeschl.16.4.2007AnwZ(B) 6/06AGH Stuttgart

Leitsätze der Redaktion:

1. In dem Verfahren über den Widerruf einer Anwaltszulassung kann ein dauerhafter Wegfall der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aufgrund von Vereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner/Rechtsanwalt nur dann angenommen werden, wenn mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts durch den Abschluss des Insolvenzverfahren gerechnet werden kann, so dass auch in der Zeit danach, wenn die mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarungen hinfällig geworden sind, eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mehr fortbesteht.
ZVI 2007, 620
2. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter die Anwaltskanzlei im noch laufenden Insolvenzverfahren freigegeben hat, beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall des Rechtsanwalts nicht.
3. Die Voraussetzung für einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes Vermögensverfall liegen mit Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht vor, wenn mangels Antrags keine Restschuldbefreiung angekündigt werden kann.

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