ZVI 2005, 639

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 89; ZPO §§ 850c, 850dUnzulässigkeit der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen aus Altforderungen während des Insolvenzverfahrens InsO§ 89 ZPO§ 850c ZPO§ 850d AG Dortmund, Beschl. v. 09.05.2005 – 257 IK 45/02 (rechtskräftig)AG DortmundBeschl.9.5.2005257 IK 45/02rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Über die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses (hier: AG Iserlohn) nach Erinnerung entscheidet das Insolvenzgericht (hier: AG Dortmund)
2. Gegen die Pfändung des massefreien Differenzbetrags zwischen § 850c ZPO und § 850d ZPO ist der Schuldner auch während eines Insolvenzverfahrens erinnerungsbefugt.
3. Bei Unterhaltsforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um eine Insolvenzforderung, für die das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO gilt.
4. Die Ausnahme von Unterhaltsforderungen vom Vollstreckungsverbot gem. § 89 Abs. 2 InsO gilt nur für Neugläubiger, nicht für Unterhaltsforderungen von Altgläubigern.

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