ZVI 2003, 672

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 4cWiderruf der Kostenstundung wegen unterbliebenen Angaben des Schuldners zu sicherungs-übereigneten Fahrzeugen InsO§ 4c AG Göttingen, Beschl. v. 25.03.2003 – 74 IN 364/02 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.25.3.200374 IN 364/02rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine unterbliebene Erklärung i.S.d. § 4c Nr. 1 InsO liegt auch dann vor, wenn der Schuldner keine Angaben über den Verbleib von sicherungs-übereigneten Fahrzeugen macht.
2. Nicht erforderlich ist, dass diese Angaben kausal für eine Stundungsbewilligung geworden sind; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr aus dem Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf der Stundung zu berücksichtigen.
3. Bei der Ermessensentscheidung ist das gesamte Verhalten des Schuldners während des Verfahrens zu berücksichtigen.

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