ZVI 2019, 428
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein nicht rechtskräftiger (Eröffnungs-)Beschluss kann von Amts wegen aufgehoben werden.
2. Auch nach Ablauf der Beschwerdefrist ist eine Aufhebung möglich, wenn der Schuldner vor Ablauf der Beschwerdefrist Rechtsbehelf eingelegt hat.
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