ZVI 2016, 436

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungEröffnungsverfahren InsO § 13 Abs. 1Befreiung des Schuldners von der Einreichung eines Gläubigerverzeichnisses bei vorherigem Fremdantrag InsO§ 13 LG Hannover, Beschl. v. 06.05.2016 – 11 T 2/16 (AG Hannover)LG HannoverBeschl.6.5.201611 T 2/16AG Hannover

Leitsätze der Redaktion:

1. Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, und reicht der Schuldner in diesem Verfahren ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO) ein, so ist es nicht erforderlich, dass er dann, wenn er mit Blick auf den gestellten Gläubigerantrag einen eigenen Insolvenzantrag nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag stellt, erneut ein Verzeichnis einreicht.
2. Die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 13 Abs. 1 Satz 6 InsO) muss nicht notwendigerweise vom Schuldner persönlich, sondern kann auch von seinem Verfahrensbevollmächtigten erklärt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass erkennbar ist, dass sich der Schuldner die Erklärung zu eigen machen will.

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