ZVI 2008, 474

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008Rechtsprechungzu Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 305 Abs. 1 Nr. 4Unzulässigkeit sog. Nullpläne und Befugnis des Gerichts zur Prüfung der Angemessenheit von SchuldenbereinigungsplänenInsO§ 305AG München, Beschl. v. 12.11.2008 – 1506 IK 1550/08AG MünchenBeschl.12.11.20081506 IK 1550/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Aufforderung an alle Gläubiger, ersatzlos auf sämtliche Ansprüche zu verzichten (so genannter 0-Plan), stellt keinen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan dar, der unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen und der Vermögens-, Einkommens-, und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet ist, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen.
2. Vor Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss jeder Schuldner einen ernsthaften Versuch der Schuldenbereinigung unternehmen. Daher hat er sowohl im außergerichtlichen, als auch im gerichtlichen Plan mindestens soviel anzubieten, wie er bei Eröffnung des Verfahrens in 6 Jahren an einen Treuhänder abführen müsste.
3. Rechtsbegriffe, die in einem Gesetz verwendet werden, sind nie einer richterlichen Überprüfung entzogen, Art. 20 Abs. 3 GG. Durch eine an Wortlaut, Sinn und Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung lässt sich präzise bestimmen, was unter „angemessen“ i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu verstehen ist.

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