ZVI 2017, 392

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 85 Abs. 2Versagung der RSB bei von Rechtsanwalt erstelltem und vom Schuldner nicht überprüftem Forderungsverzeichnis InsO§ 290 ZPO§ 85 LG Hamburg, Beschl. v. 10.07.2017 – 326 T 181/16 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.10.7.2017326 T 181/16rechtskräftigAG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Lässt der Schuldner seinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Verbraucherinsolvenzverfahren das Gläubigerverzeichnis erstellen, ist es im Sinne des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO grob fahrlässig, wenn er dieses vor Einreichung des Insolvenzeigenantrags nicht daraufhin überprüft, ob Gläubiger dort fehlen.
2. Die unterlassene Angabe einer titulierten Forderung, die noch bis vier Monate vor Insolvenzeröffnung zu vollstrecken versucht wurde und ca. 5 % aller Verbindlichkeiten des Schuldners ausmacht, erfüllt auch bei einer Gläubigerliste mit 79 Gläubigern den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

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