ZVI 2014, 383

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 184 Abs. 2, § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 426Familiengerichtliche Zuständigkeit für Attributsklage des Schuldners gegen seinen geschiedenen EhepartnerInsO§ 184InsO§ 302InsO§ 174FamFG§ 266BGB§ 426OLG Celle, Beschl. v. 21.05.2014 – 10 WF 262/13 (AG Hannover)OLG CelleBeschl.21.5.201410 WF 262/13AG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Familiengericht ist gem. § 266 FamFG zuständig sowohl für einen auf Freistellung von der gesamtschuldnerischen Haftung für während der Ehezeit gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten gerichteten Antrag als auch für einen solchen, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass eine aus einer derartigen gesamtschuldnerischen Haftung herrührende und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung (auch) auf unerlaubter Handlung beruht („Attributsklage“).
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners kann dieser durch einen anderen Gesamtschuldner nicht mehr auf Freistellung im Innenverhältnis in Anspruch genommen werden.
3. Die Klage bzw. der Antrag auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festzustellende Forderung (auch) auf unerlaubter Handlung beruht („Attributsklage“) ist erst zulässig, wenn diese sowohl dem Grunde und der Höhe nach zur Insolvenztabelle festgestellt als auch vom Gläubiger hinsichtlich ihrer deliktischen Anspruchsgrundlage hinreichend konkret angemeldet worden als auch ein Widerspruch des Schuldners gegen den deliktischen Charakter der Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen ist.

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