ZVI 2007, 524

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 309 Abs. 1; ZPO § 306; BGB § 397Keine Zustimmungsersetzung bei Weigerung des Schuldners zur Quotenänderung nach Verzicht von GläubigernInsO§ 309ZPO§ 306BGB§ 397ZVI 2007, 525AG Köln, Beschl. v. 26.09.2007 – 71 IK 98/07 (nicht rechtskräftig)AG KölnBeschl.26.9.200771 IK 98/07nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Zwar kann eine Forderung nicht durch einseitigen Verzicht, sondern nur durch einen gegenseitigen Vertrag erlassen werden. Im Zustimmungsersetzungsverfahren führen prozessrechtliche Erwägungen (vgl. § 306 ZPO) jedoch zur Nichtberücksichtigung von Forderungen verzichtender Gläubiger.
2. Ein Schuldner kann die verzichtenden Gläubigern angebotenen Beträge eines Schuldenbereinigungsplans nicht „ansichziehen“, indem er die Annahme des Verzichtsangebots unterlässt.
3. Legt der Schuldner nach Verzicht von Gläubigern keinen neuen Plan mit geänderten Quoten vor, so kann die Zustimmung widersprechender Gläubiger nicht vom Gericht ersetzt werden.

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