ZVI 2007, 523

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenZPO §§ 788, 807Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bis zur Höhe der bei anwaltlicher Vollstreckung anfallenden 3/10-GebührZPO§ 788ZPO§ 807LG Oldenburg, Beschl. v. 05.07.2007 – 6 T 1091/06 (AG Vechta)LG OldenburgBeschl.5.7.20076 T 1091/06AG Vechta

Leitsätze der Redaktion:

1. Begleicht der Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungstitels die Forderung des Gläubigers nicht und beauftragt dieser dann ein Inkassobüro mit der Beitreibung, dann sind die Inkassokosten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Die Höhe der Inkassokosten ist begrenzt auf die vergleichbare für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung anfallende 3/10-Gebühr.
3. Gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Inkassounternehmen spricht auch nicht der Umstand, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Vollstreckungstätigkeit von Inkassobüros keinen Gebührentatbestand vorsieht.

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