ZVI 2016, 11

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 Rechtsprechung Schuldnerberatung und Schuldenbereinigung InsO § 35 Abs. 2, §§ 287a, 291 a. F.Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse eines Architekten erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung InsO§ 35 InsO§ 287a InsO a.F.§ 291 OVG Münster, Beschl. v. 16.09.2015 – 4 B 333/15 (rechtskräftig; VG Minden)OVG MünsterBeschl.16.9.20154 B 333/15rechtskräftigVG Minden

Leitsätze der Redaktion:

1. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die sodann erfolgte Freigabe der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) eines Architekten bewirkte Trennung der Altverbindlichkeiten von der freigegebenen neuen Tätigkeit führt noch keine geordneten Verhältnisse herbei. Dies ist erst dann der Fall, wenn es zur Restschuldbefreiung kommt. Deshalb kann ein Architekt, dem noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist, aus der Architektenliste gelöscht werden.
2. Die Erteilung der Restschuldbefreiung hängt nach aktueller Rechtslage (§ 287a InsO) davon ab, ob Versagungsgründe nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO eingreifen und der Schuldner die Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllt. Vor dem Wegfall des § 291 InsO a. F. war bereits mit der in dieser Vorschrift nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Ankündigung der Restschuldbefreiung angenommen worden, geordnete Vermögensverhältnisse seien wieder gegeben. Durch den Wegfall des § 291 InsO und die Einführung einer entsprechenden Feststellung nach § 287a Abs. 1 InsO schon mit der Eingangsentscheidung ist die Vertrauensschutzfunktion, die der Ankündigung nach § 291 InsO zugesprochen worden ist, entfallen.

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