ZVI 2014, 17

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum EröffnungsverfahrenInsO § 309Zur Erforderlichkeit von Anpassungs- oder Besserungsklauseln im gerichtlichen SchuldenbereinigungsplanverfahrenInsO§ 309BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – IX ZB 97/12 (LG Münster)BGHBeschl.10.10.2013IX ZB 97/12LG Münster

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.
2. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.

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