ZVI 2017, 394

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungNachlassinsolvenzInsO § 130 Abs. 1, § 133 Abs. 1; BGB § 826Keine Inanspruchnahme eines Nachlasspflegers trotz verspäteten Nachlassinsolvenzantrags InsO§ 130 InsO§ 133 BGB§ 826 AG Göttingen, Urt. v. 31.05.2017 – 21 C 14/16 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenUrt.31.5.201721 C 14/16nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Stellt ein Nachlasspfleger Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses fest, stellt er aber nicht sofort Insolvenzantrag, scheiden sowohl eine Anfechtung gem. § 130 InsO als auch gem. § 133 InsO wegen der an den Nachlasspfleger gezahlten Vergütung aus.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nachlasspfleger keine außerhalb des Verfahrenszwecks liegenden Ansprüche begründet hat.
3. Auch Ansprüche gem. § 826 BGB kommen nicht in Betracht.

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