Einigung bei Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

15.02.2017

Laut Pressemitteilung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 14.2.2017 hat sich die Große Koalition nach langen Verhandlungen auf eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts geeinigt. Der Gesetzentwurf soll am 15.2.2017 im Rechtsausschuss beraten und bereits am 16.2.2017 im Deutschen Bundestag beschlossen werden.
Die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter, Heribert Hirte, erklären, dass die neuen Regeln Rechtssicherheit sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer schaffen sollen. Unternehmen müssten sich darauf verlassen können, dass sie Zahlungen, die sie für ihre Leistungen erhalten haben, behalten können. Diese Planungssicherheit sei in den vergangenen Jahren durch die Praxis von Insolvenzverwaltern in Frage gestellt worden. In Zukunft sollen Insolvenzverwalter von Lieferanten nicht mehr hohe Beträge zurückfordern können, nur weil diese etwa vor längerer Zeit Ratenzahlungen mit dem nunmehr insolventen Unternehmen vereinbart hatten. Künftig sollen zudem Fälle, in denen Insolvenzverwalter Löhne von Arbeitnehmern zurückgefordert haben, ausgeschlossen sein.
Es sei wichtig gewesen, dass keine neuen Sonderrechte für einzelne Gläubigergruppen geschaffen werden. Das Insolvenzrecht müsse als Sanierungsinstrument erhalten bleiben. Deswegen seien auch Privilegien für den Fiskus verhindert worden.
Zudem sei die Zinsregelung begrenzt worden. Nach der Neuregelung werden Zinsen auf Insolvenzanfechtungsforderungen erst mit Eintritt des Verzugs entstehen. Diese Regelung soll auch schon für bereits eröffnete Verfahren gelten und damit sogleich auch „kassenwirksam“ sein.

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